Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 113a

§ 113a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Wahlordnung zum Geschlechteranteil gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen.
  • Betroffen sind Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
  • Die Regelungen stammen aus dem Aktiengesetz und dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  • Die Vorschriften für börsennotierte Unternehmen werden entsprechend angewendet.
  • Ziel ist die Förderung des Geschlechteranteils in diesen Unternehmen.