Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 113a
§ 113a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Wahlordnung zum Geschlechteranteil gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen.
- Betroffen sind Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
- Die Regelungen stammen aus dem Aktiengesetz und dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Die Vorschriften für börsennotierte Unternehmen werden entsprechend angewendet.
- Ziel ist die Förderung des Geschlechteranteils in diesen Unternehmen.